Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.05.1993

Rechtsprechung
   BFH, 27.04.1993 - VII B 261/92   

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https://dejure.org/1993,16833
BFH, 27.04.1993 - VII B 261/92 (https://dejure.org/1993,16833)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1993 - VII B 261/92 (https://dejure.org/1993,16833)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1993 - VII B 261/92 (https://dejure.org/1993,16833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 249
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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,12156
BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92 (https://dejure.org/1993,12156)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1993 - VII B 190/92 (https://dejure.org/1993,12156)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - VII B 190/92 (https://dejure.org/1993,12156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung gegen eine Finanzbehörde durch die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 249
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.05.1993 - VII B 191/92

    Freies Ermessen eines Gerichts bei Entscheidung über die Gewährung des

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92
    Wegen der Begründung des FG in der von ihm in bezug genommenen Entscheidung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der dagegen - auch im vorliegenden Verfahren - vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller verweist der Senat auf seinen Beschluß vom heutigen Tag VII B 191/92 (BFH/NV 1994, 218).

    Das FG hat im Hinblick auf die von ihm beschlossene einstweilige Einstellung der Vollstreckung - hinsichtlich derer der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage VII B 191/92 die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen hat - im vorliegenden Verfahren den Antrag der Antragsteller auf Verfügung der Vollstreckung gemäß § 152 FGO abgelehnt.

  • BFH, 08.09.1987 - VIII B 93/85

    Auslegung eines Parteivorbringens auf Fortführung eines Beschwerdeverfahrens ohne

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92
    Wird die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß einstweilen eingestellt, so ist - wie der Senat durch Beschluß vom 24. November 1987 VII B 148/86 (BFH/NV 1988, 574) entschieden hat - eine bereits ergangene Vollstreckungsverfügung nach § 152 Abs. 1 FGO aufzuheben, da die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 151 FGO entfallen sind (ebenso: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 152 FGO Tz. 3 am Ende).

    Wenn - wie oben ausgeführt (Senat in BFH/NV 1988, 574) - die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dazu führt, daß eine bereits erlassene Vollstreckungsverfügung gegen die Finanzbehörde aufzuheben ist, so muß sie auch zur Folge haben, daß einem bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaß der Vollstreckungsverfügung - jedenfalls für die Dauer der vorläufigen Entscheidung gemäß § 769 ZPO - nicht entsprochen werden kann.

  • BFH, 20.12.1983 - VII B 73/83

    Zwangsvollstreckung - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92
    Wie der Senat im Beschluß vom 20. Dezember 1983 VII B 73/83 (BFHE 139, 494, BStBl II 1984, 205) entschieden hat, kann bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde nach §§ 151 Abs. 1, 152 FGO die Einwendung der Aufrechnung durch den Schuldner nicht berücksichtigt werden.
  • BFH, 24.11.1987 - VII B 148/86

    Fehlende Beschwerdebefugnis eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 11.05.1993 - VII B 190/92
    Wird die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß einstweilen eingestellt, so ist - wie der Senat durch Beschluß vom 24. November 1987 VII B 148/86 (BFH/NV 1988, 574) entschieden hat - eine bereits ergangene Vollstreckungsverfügung nach § 152 Abs. 1 FGO aufzuheben, da die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 151 FGO entfallen sind (ebenso: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 152 FGO Tz. 3 am Ende).
  • BFH, 31.10.2000 - VII B 168/00

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

    Die Beschwerde beruft sich ferner auf Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 23. Oktober 1990 VII B 205/89 (BFH/NV 1991, 690), vom 11. Mai 1993 VII B 190/92 (BFH/NV 1994, 249), vom 22. August 1995 VII B 107/95 (BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916) und in BFH/NV 2000, 4.

    Nur im Rahmen dieses Antrags nach §§ 151 Abs. 1, 152 FGO kann die bloße Einwendung der Aufrechnung durch den Schuldner nicht berücksichtigt werden, sondern muss, weil die Aufrechnung den durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Anspruch selbst betrifft, in sinngemäßer Anwendung des § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. § 767 ZPO durch Vollstreckungsabwehrklage bzw. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1994, 249, 250).

  • BFH, 22.09.1999 - VII B 210/99

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

    Dabei ist das Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO vorgreiflich (zum Verhältnis der beiden Verfahren s. etwa die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1993 VII B 191/92 und VII B 190/92, BFH/NV 1994, 218 bzw. 249).
  • BFH, 24.10.1996 - VII B 121/96

    Beschwerde über einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und seinen Beschluß vom 11. Mai 1993 VII B 190/92 (BFH/NV 1994, 249).
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